Mitarbeiter sind wichtiges Kapital
des Unternehmens. Die betriebliche Altersvorsorge ist ein
wichtiges Instrument der Mitarbeiterbindung. Nachfolgend
zeigen wir kurz die fünf Durchführungswege auf.
Wir beraten Sie und Ihre Belegschaft gerne näher.
Direktversicherung
Die Direktversicherung ist einer der
Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
( § 1b Abs. 2 S. 1 BetrAVG). Die betriebliche Direktversicherung
entspricht weitgehend einer normalen privaten Lebensversicherung.
Jedoch ist hier der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer.
Er zahlt auch die Versicherungsbeiträge, ungeachtet,
wer im Innenverhältnis die Kosten trägt (arbeitgeber-
oder arbeitnehmerfinanziert). Die Versicherung wird auf
das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen. Er oder seine
Hinterbliebenen haben gegen das Versicherungsunternehmen,
den Träger der Versorgung, einen direkten Rechtsanspruch,
das so genannte Bezugsrecht, auf die Versicherungsleistungen.
Vor allem kleinere Unternehmen bevorzugen die Direktversicherung,
da sie nur mit geringem unternehmensinternem Verwaltungsaufwand
verbunden ist. Häufig wurde auch bereits in der Vergangenheit,
ungeachtet der Unternehmensgröße, auf diesem
Wege Entgeltumwandlung praktiziert. In verschiedenen Branchen
wird im Zusammenhang mit Direktversicherungen mit so genannten
Konsortialverträgen gearbeitet. Eine Direktversicherung
ist nach dem Förderkonzept ab dem 1. Januar 2002 förderfähig.
Unterstützungskasse
Unterstützungskassen stellen die
älteste Form der betrieblichen Altersversorgung dar.
Die ersten existierten bereits Mitte des 19. Jahrhunderts.
Sie sind rechtsfähige, eigenständige Versorgungseinrichtungen,
die als Stiftung, GmbH oder am häufigsten als eingetragener
Verein auftreten und nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen.
Unterstützungskassen werden von einem oder mehreren
Arbeitgebern (Trägerunternehmen) durch Zuwendungen
und die hierauf erwirtschafteten Erträge finanziert,
um die betriebliche Altersversorgung nach den Vorgaben der
Trägerunternehmen für ihre Arbeitnehmer durchzuführen.
Es handelt sich somit um eine mittelbare Versorgungsform.
Aufgrund der gesetzlichen Definition ist ein Rechtsanspruch
des Arbeitnehmers auf Leistungen gegen die Unterstützungskasse
ausgeschlossen. Die Kasse ist daher lediglich ein "verlängerter
Arm" des Arbeitgebers und dieser hat einzuspringen,
wenn die Kassenmittel nicht ausreichen sollten um die Leistungen
zu erbringen.
Unterstützungskassen werden ausschließlich vom
Arbeitgeber dotiert, die Last kann aber durch Entgeltumwandlung
wirtschaftlich vom Arbeitnehmer getragen werden. Durch die
Zahlungen des Arbeitgebers können aber nur die laufenden
Versorgungsleistungen durch Kapital gedeckt werden. Zukünftige
Verpflichtungen dürfen nur durch ein so genanntes Reservepolster
teilweise vorfinanziert werden. Nur wenn eine Finanzierung
über Rückdeckungsversicherungen ist eine "Ausfinanzierung"
des Systems möglich (sog. rückgedeckte Unterstützungskasse).
Unterstützungskassen sind nicht reglementiert in ihrer
Kapitalanlage. Sie können auch Darlehen an das Trägerunternehmen
geben. Über Unterstützungskassen finanzierte Versorgungszusagen
führen zu einer Mitgliedschaft des Arbeitgebers beim
Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit.
Pensionskasse
Pensionskassen sind eigenständige,
rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die in der Privatwirtschaft
in der Form der Aktiengesellschaft oder des Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit errichtet werden. Auch die Versorgungseinrichtungen
des öffentlichen Dienstes sind als Pensionskassen anzusehen,
als unselbständige Pensionskassen des öffentlichen
Dienstes. Sie alle unterliegen der Versicherungsaufsicht
und entsprechen in ihrer Funktionsweise Lebensversicherungsunternehmen
(gilt nur eingeschränkt für den öffentlichen
Dienst). Sie gewähren den zu Versorgenden auf ihre
Leistungen einen Rechtsanspruch.
Pensionsfonds
Als rechtsfähige Versorgungseinrichtung
wird er in der Form der Aktiengesellschaft oder des Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit geführt. Seine Leistungen muss
er im Wege der lebenslangen Leistung erbringen. Langlebigkeit,
Invalidität und Hinterbliebene können abgesichert
werden. Den späteren Leistungsempfängern gewährt
er einen Rechtsanspruch auf die Renten. Für diese Fonds
ist die Versicherungsaufsicht obligatorisch. Arbeitgeber,
die sich des Pensionsfonds bedienen wollen, sind zudem insolvenzsicherungspflichtig.
Direktzusage
Die Direktzusage ist von den Durchführungswegen
der betrieblichen Altersversorgung der bedeutendste Durchführungsweg.
Sie wird häufig auch als Pensionszusage oder unmittelbare
Versorgung bezeichnet. Letzteres macht deutlich, dass der
Arbeitgeber bei dieser Form des Versorgungswerkes selbst
Versorgungsträger ist. Er trägt sowohl alle abgesicherten
biometrischen Risiken als auch die mit dem Kapitaldeckungsverfahren
verbundenen Kapitalanlagerisiken. Zur Risikobegrenzung werden
häufig so genannte Rückdeckungsversicherungen
abgeschlossen. Bilanziell werden die, gegenüber den
Arbeitnehmern bestehenden, Versorgungsverpflichtungen in
Form von Pensionsrückstellungen ausgewiesen.
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